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NIS-2-Richtlinie: So sorgen Sie für Compliance

Wir helfen Ihnen, die Anforderungen zu erfüllen

Die NIS-2-Richtlinie ist im Januar 2023 in Kraft getreten. Den EU-Mitgliedstaaten wurde eine Frist bis zum 17. Oktober 2024 eingeräumt, um die Sicherheitsvorschriften der NIS2 in nationales Recht umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der NIS2 fallen, die Einhaltung der aktualisierten Anforderungen sicherstellen.

Welche Neuerungen bringt die NIS2?

NIS2 ersetzt die ursprüngliche NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016, die der erste EU-weite Rechtsakt zur Cybersicherheit war. Die NIS2 erweitert den Anwendungsbereich des ursprünglichen Rahmens auf weitere Branchen, bringt strenge Aufsichtsmaßnahmen für nationale Behörden, verstärkt den Fokus auf Lieferketten und verlangt eine strengere Durchsetzung sowie strengere Sanktionen bei Verstößen.

NIS vs NIS2 - comparison

Für wen gilt die NIS2?

Die ursprüngliche NIS-Richtlinie galt in erster Linie für kritische Infrastrukturen. Die Anforderungen der Richtlinie bezogen sich nur auf 7 Branchen als "Betreiber wesentlicher Dienste" und 3 Branchen als "Digitale Dienste". Im Rahmen der NIS2 wurde der Anwendungsbereich deutlich erweitert: auf 11 Branchen, die als "wesentliche Einrichtungen" gelten und 7 Branchen, die als "wichtige Einrichtungen" gelten.

Wesentliche Einrichtungen unterliegen einem intensiveren Aufsichtskonzept, bei dem sowohl die Ex-ante- als auch die Ex-post-Einhaltung überwacht werden (das bedeutet, dass Einrichtungen ab Einführung der NIS2 die Aufsichtsanforderungen erfüllen müssen). Wichtige Einrichtungen unterliegen einem einfachen, ausschließlich nachträglichen Aufsichtssystem (d. h. Maßnahmen werden nur ergriffen, wenn den zuständigen Behörden Belege für Verstöße gegen die Richtlinie zur Kenntnis gebracht werden).

Eine Organisation fällt unter die NIS-2-Richtlinie, wenn:

  • Die Organisation Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten in einem der EU-Mitgliedstaaten ausübt
  • Die Organisation mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von über 10 Mio. € aufweist
  • Die Organisation in einem der 18 Sektoren tätig ist, die in Anhang I und Anhang II der NIS2 aufgeführt sind

Die NIS2 stuft Organisationen in 18 Branchen als wesentliche Einrichtungen bzw. wichtige Einrichtungen ein, je nach Jahresumsatz und Größe der Organisation:

Wesentliche Einrichtungen:

Dabei handelt es sich in der Regel um mittlere und große Organisationen, die als wirtschaftlich kritisch angesehen werden und zu einer Branche gehören, die in der nachfolgenden Tabelle in der linken Spalte aufgeführt ist.

Wichtige Einrichtungen:

Dabei handelt es sich in der Regel um mittlere und große Organisationen, die als wirtschaftlich wichtig, aber nicht kritisch angesehen werden und zu einer Branche gehören, die in der nachfolgenden Tabelle in der rechen Spalte aufgeführt ist.

Ausnahmen: Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedsstaat der einzige Anbieter eines bestimmten Dienstes sind oder auf die eine Störung des erbrachten Dienstes wesentliche Auswirkungen haben könnte, können unabhängig von ihrer Größe als wesentliche oder wichtige Einrichtung eingestuft werden.

Typische Kriterien, nach denen Organisationen als groß eingestuft werden:

  • Mind. 250 Mitarbeiter oder
  • Jahresumsatz von mind. 50 Mio. € und Bilanzsumme von mind. 43 Mio. €

Kriterien, nach denen Organisationen als mittelgroß eingestuft werden:

  • Mind. 50 Mitarbeiter oder
  • Jahresumsatz und Bilanzsumme von mind. 10 Mio. €

Kleine und Kleinstorganisationen sind nicht vom Anwendungsbereich der NIS2 ausgeschlossen. Mitgliedstaaten können die NIS-2-Anforderungen auf Einrichtungen ausweiten, die eine Schlüsselrolle für die Gesellschaft, Wirtschaft oder bestimmte Branchen bzw. Arten von Dienstleistungen spielen und in diesem Zusammenhang spezifische Anforderungen erfüllen.

 

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